Baustellenkoordination
Überwachung, Koordination und Information auf der Baustelle.
Sind auf einer Baustelle zeitgleich oder aufeinander folgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig, so ist der Bauherr laut „Baustellen-Richtlinie“ (92/57 EWG) verpflichtet, bis spätestens zur Auftragsvergabe einen Baustellenkoordinator zu bestellen.
Als ihre Baustellenkoordination beginnen wir vor dem Baubeginn die ausführenden Unternehmen bei ihrer Arbeitsvorbereitungsplanung und Evaluierung zu unterstützen und führen erste Koordinationsmaßnahmen betreffend der Arbeitsabläufe durch.
Folgende Koordinations- Organisations- Überwachungs- und Informationsaufgaben zeigen einen Auszug aus dem Aufgabengebiet:
- Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 7 ASchG) bei technischer, wie organisatorischer Planung, bei Arbeitseinteilungen, bei Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung der Arbeiten, sowie bei der Durchführung selbst.
- Umsetzung der geltenden Bestimmungen betreffend Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit.
- Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der jeweiligen Arbeitsverfahren.
- Anwendung des SiGe- Plans
- Treffen erforderlicher Maßnahmen zu Sicherstellung, dass nur befugt Personen die Baustelle betreten.
- uvm.
Da auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung eine gute Zusammenarbeit ausschlaggebend ist wird von Hobiger + Parnter auch ein besonderes Augenmerk auf das Gesprächsklima gelegt und somit die Einhaltung des verpflichtenden Informationsaustausches betreffend möglicher Gefahren sichergestellt.
(Nachschlagewerk: Handbuch Bauarbeitenkoordination. Österreichischer Wirtschaftsverlag. Wien 2002)